AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der avenion GmbH, Hofheim am Taunus.


§ 1 Geltungsbereich

1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) sind Grundlage und Bestandteil aller Vertragsverhältnisse zwischen der avenion GmbH und ihren Vertragspartnern (nachfolgend Kunden genannt).

2. Die nachstehenden Bedingungen gelten ausschließlich. Von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit, es sei denn, die avenion GmbH erkennt diese vollständig oder teilweise schriftlich an.


§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

1. Die Angebote der avenion GmbH sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Die Auftragserteilung durch den Kunden sowie die Auftragsbestätigung durch die avenion GmbH bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schriftform.

2. Die avenion GmbH wird innerhalb von spätestens 14 Tagen nach Zugang der Auftragserteilung erklären, ob der Auftrag angenommen wird oder nicht.


§ 3 Zahlung

1. Sofern nicht für bestimmte Leistungen abweichende Zahlungsmodalitäten wirksam vereinbart worden sind, ist die gesamte Vergütung ohne Abzüge / Skonti spätestens zum vereinbarten Leistungsbeginn fällig. Die avenion GmbH ist zur Gebrauchsüberlassung nur Zug um Zug gegen vollständige Zahlung der Vergütung verpflichtet.

2. Es ist der Zeitpunkt des Zahlungseingangs maßgeblich, nicht der Sendezeitpunkt der Zahlung.

3. Aufrechnungsrechte und Zurückbehaltungsrechte des Kunden sind ausgeschlossen, soweit nicht die Gegenansprüche des Kunden rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

4. Die Vergütung und alle weiteren Forderungen aus dem Vertragsverhältnis sind während des Verzuges mit 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, soweit es sich beim Kunden nicht um einen Verbraucher handelt. Sofern es sich beim Kunden um einen Verbraucher handelt, beträgt der Zinssatz 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.


§ 4 Zusätzliche Kosten

Zusätzliche Kosten, die insbesondere durch die Anlieferung, Montage, die Betreuung durch Fachpersonal sowie dessen Unterbringung, Reise und Verpflegung entstehen, werden gegen Entgelt aufgrund besonderer Vereinbarung abgerechnet. Sofern die Höhe des Entgeltes nicht gesondert vereinbart wurde, ist die avenion GmbH berechtigt, die Zahlung eines angemessenen Entgeltes zu verlangen.


§ 5 Kündigung des Vertrages

1. Der Vertrag kann von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dies gilt insbesondere auch, wenn von der avenion GmbH zusätzliche Leistungen zu erbringen sind.

2. Die avenion GmbH ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn eine wesentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Kunden eintritt, insbesondere wenn gegen ihn nachhaltige Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren eröffnet ist.

3. Sofern die Parteien Ratenzahlung des Kunden vereinbart haben, kann die avenion GmbH den gesamten Vertrag fristlos kündigen, wenn der Kunde für zwei aufeinanderfolgende Zahlungstermine mit der Entrichtung der Vergütung oder eines nicht unerheblichen Teils der Vergütung im Verzug ist.

4. Tritt der Kunde aus Gründen, die die avenion GmbH nicht zu vertreten hat, vom Vertrag zurück, so ist der Kunde zu einer Schadenersatzzahlung in Höhe von 30% des vereinbarten Auftragswerts verpflichtet. Erfolgt der Rücktritt weniger als 30 Tage vor Vertragslaufzeitbeginn, so werden 40%, bei weniger als 14 Tagen 60% und bei weniger als 7 Tagen 100% des Auftragswertes zur Zahlung fällig.

5. Für den Zeitpunkt der Kündigung durch den Kunden ist der Zugang des Kündigungsschreibens bei der avenion GmbH maßgeblich.


§ 6 Gebrauchsüberlassung

1. Übernimmt ein Kunde Gegenstände mietweise oder zum Kauf, so trifft ihn die Obliegenheit, nach Übernahme diese zu prüfen und erkennbare Mängel sofort schriftlich in Verbindung mit einer durch Fotos ergänzten Dokumentation der avenion GmbH anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die unverzügliche Anzeige der Mängel, so kann er weder die Gegenleistung mindern noch ein Recht auf Zurückbehaltung geltend machen. Der Kunde haftet für sämtliche Schäden, die am Leistungsgegenstand der avenion GmbH und/oder am Eigentum und Vermögen Dritter dadurch entstehen, dass die Anzeige der Mängel aus Absatz 1 schuldhaft nicht oder verspätet erfolgt ist.

2. Der Kunde übernimmt von der Übernahme bis zur ordnungsgemäßen Rücknahme sowohl die Versicherung als auch die Verkehrssicherungspflichten für den Leistungsgegenstand. Der Kunde ist verpflichtet, das allgemein mit dem jeweiligen Leistungsgegenstand verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Schäden durch Vandalismus, Untergang, insbesondere durch Elementarschäden) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern. Dies gilt unabhängig davon, ob die überlassenen Leistungsgegenstände mit oder ohne Servicepersonal in Auftrag gegeben wurden. Der Abschluss der Versicherung ist der avenion GmbH auf Verlangen nachzuweisen. Auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden übernimmt die avenion GmbH die Versicherung gegen Berechnung der Kosten. Wird dieser Wunsch nicht bei Vertragsabschluss schriftlich angezeigt, so geht die avenion GmbH davon aus, dass der Kunde sich eigenständig um die Versicherung kümmert.

3. Die Zeit der Gebrauchsüberlassung beginnt mit der Übergabe oder beauftragten Installation der Leistungsgegenstände am Einsatzort durch Mitarbeiter der avenion GmbH, alternativ durch mit dem Transport oder der Übergabe beauftragte Dritte. Dies gilt unabhängig davon, ob seitens des Kunden eine Abnahme erfolgt oder er davon auf eigene Verantwortung Abstand nimmt. Die Gebrauchsüberlassung endet erst mit Übernahme der Leistungsgegenstände durch Mitarbeiter der avenion GmbH oder mit der Übernahme beauftragte Dritte.

4. Verzögern sich Auf-/Abbau oder andere Dienstleistungen durch nicht von der avenion GmbH zu vertretende Umstände, so hat der Kunde die dadurch unter Umständen entstehenden Mehrkosten wie Wartezeiten, längere Unterbringung, zusätzlich erforderliche Reisen des Personals und ähnliches zu tragen.


§ 7 Gewährleistung und Haftungsbegrenzung

1. Liegt ein nach § 3 Absatz 1 angezeigter Mangel des Leistungsgegenstands vor, so ist die avenion GmbH nach eigener Wahl der Maßnahme berechtigt, diesen zu beheben.

2. Ist die avenion GmbH zur Mängelbeseitigung nicht rechtzeitig in der Lage, so kann der Kunde weitergehende Rechte diesbezüglich erst dann geltend machen, wenn eine schriftlich erfolgte Aufforderung mit angemessener Fristsetzung gegenüber der avenion GmbH fruchtlos verstrichen ist.

3. Werden Leistungsgegenstände, hinsichtlich derer die avenion GmbH die zusätzliche Verpflichtung von Fachpersonal anbietet und empfiehlt, vom Kunden dennoch ohne Fachpersonal von der avenion GmbH angemietet, so haftet die avenion GmbH für Funktionsstörungen nur, wenn der Kunde nachweist, dass für die Mängel kein Bedienungsfehler ursächlich oder mitursächlich ist.


§ 8 Schadensersatz

1. Sämtliche Schadenersatzansprüche des Kunden sind – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss gilt insbesondere für jegliche Art von Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden. Ausgenommen von vorstehendem Haftungsausschluss sind solche Ersatzansprüche, deren Schadensursache auf einem grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Handeln der avenion GmbH, deren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruht.

2. Für die Verjährung von Ersatzansprüchen gilt BGB § 548.


§ 9 Verpflichtung zum Haftungsausschluss zugunsten der avenion GmbH

Der Kunde verpflichtet sich, seinerseits in Verträgen mit Dritten, insbesondere Künstlern, Sportlern oder Zuschauern, soweit gesetzlich zulässig, zugunsten der avenion GmbH zu vereinbaren, dass die avenion GmbH von etwaigen Ansprüchen der Dritten freigestellt wird. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, hat er die avenion GmbH von Schadenersatzansprüchen, die Dritte gegenüber der avenion GmbH geltend machen, freizustellen, sofern die avenion GmbH den Dritten gegenüber nicht wegen eigenem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten haftet.


§ 10 Pflichten des Kunden

1. Die Mietgegenstände sind pfleglich zu behandeln. Der Kunde ist zur Instandhaltung der Mietgegenstände auf seine Kosten verpflichtet. Art und Umfang der Instandhaltung ist vor Einleitung der Maßnahme mit der avenion GmbH schriftlich abzustimmen.

2. Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Wird Material ohne Personal angemietet, hat der Kunde für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der Unfallverhütungsvorschriften (UVV) und der Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektroingenieure (VDE), zu sorgen.

3. Der Kunde hat für eine störungsfreie Stromversorgung zur Nutzung der Mietanlage Sorge zu tragen. Für Ausfälle und Schäden an den Mietgegenständen infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen / -schwankungen hat der Kunde einzustehen; dies gilt unabhängig von seinem Verschulden. Der Kunde haftet für Beschädigungen, Verluste oder ähnliches bis zur Höhe des Neuwertes der Geräte. Für verbrauchte, defekte oder verloren gegangene Leuchtmittel oder andere Teile, einschließlich Kleinteilzubehör, hat der Kunde den Neuwert zu erstatten.

4. Eine Gebrauchsüberlassung an Dritte ist dem Kunden ohne vorherige Zustimmung der avenion GmbH nicht gestattet.

5. Der Kunde ist verpflichtet, auf seine Kosten die im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Mietgegenstände etwa erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen rechtzeitig einzuholen. Sofern die Montage durch die avenion GmbH erfolgt, hat der Kunde der avenion GmbH vor Beginn der Arbeiten auf Verlangen die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen. Für die Genehmigungsfähigkeit des vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände übernimmt die avenion GmbH keine Gewähr.


§ 11 Rechte Dritter

Der Kunde hat die Geräte von allen Belastungen, Inanspruchnahme, Pfandrechten und sonstigen Rechtsanmaßungen Dritter freizuhalten. Er ist verpflichtet, die avenion GmbH unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die vermieteten Geräte dennoch gepfändet oder in irgendeiner anderen Weise von Dritten in Anspruch genommen werden. Der Kunde trägt die Kosten (insbesondere auch Kosten der Rechtsverfolgung), die zur Abwehr derartiger Eingriffe Dritter erforderlich sind.


§ 12 Abholung und Rückgabe der Mietgegenstände

1. Wurden Leistungsgegenstände ohne Service gemietet, so findet die Ausgabe und Rücknahme im Lager der avenion GmbH in Hofheim am Taunus statt und kann nur während der Geschäftszeiten (Montag bis Freitag 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr) erfolgen.

2. Der Kunde ist verpflichtet, die Geräte vollständig, in sauberem, einwandfreiem Zustand und geordnet zurückzugeben. Die avenion GmbH behält sich die eingehende Prüfung der zurückgegebenen Mietgegenstände nach der Entgegennahme vor. Die Entgegennahme gilt nicht als Billigung der Vollständigkeit und des Zustandes der zurückgegebenen Mietgegenstände.

3. Die vereinbarte Mietdauer ist unbedingt einzuhalten; ist dies nicht möglich, so hat der Kunde die avenion GmbH hiervon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Für jeden Tag, den der Rückgabetermin überschritten wird, hat der Kunde die volle pro Tag vereinbarte Vergütung zu entrichten. Wurde ein Pauschalbetrag vereinbart, so erfolgt die Berechnung anteilig. Der avenion GmbH bleibt die Geltendmachung weiterer Schäden vorbehalten.


§ 13 Langfristig vermietete Gegenstände

1. Sofern für Mietgegenstände die ursprünglich vereinbarte Mietzeit mehr als 2 Monate beträgt (langfristig vermietete Gegenstände), gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

2. Der Kunde ist zur Instandhaltung und Instandsetzung der Mietgegenstände verpflichtet (siehe § 9).

3. Der Kunde ist verpflichtet, die gesetzlich vorgeschriebenen technischen Überprüfungen und Wartungen der Mietgegenstände selbständig und auf eigene Kosten durchzuführen. Die avenion GmbH erteilt auf Anfrage des Kunden Auskunft über anstehende Prüfungs- und Wartungstermine.

4. Gibt der Kunde die Mietgegenstände zurück, ohne die in Absatz 1 und Absatz 2 geschuldeten Arbeiten vorgenommen zu haben, ist die avenion GmbH ohne weitere Mahnungen und Fristsetzungen berechtigt, die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Kunden vorzunehmen bzw. durch Dritte vorzunehmen zu lassen.

5. Die vorstehenden Verpflichtungen gelten auch ab dem Zeitpunkt, in welchem durch nachträglich vereinbarte Verlängerung die gesamte (vom ursprünglichen Mietbeginn an gerechnete) Mietzeit mehr als 2 Monate beträgt oder in welchem der Kunde die Mietsache aus sonstigen Gründen länger als 2 Monate in Besitz hat.


§ 14 Verbrauchsmaterial, Handelsware

1. Verbrauchsmaterial und Handelsware bleibt bis zur vollständigen Rechnungsbegleichung Eigentum der avenion GmbH. Im Übrigen gelten diese AGB entsprechend.

2. Der Verkauf gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.


§ 15 Subunternehmer

Die avenion GmbH behält sich vor, für einzelne Projekte oder Projektbestandteile Subunternehmer zu beauftragen. Die Koordination und Abrechnung verbleibt auf Seiten der avenion GmbH. Darüber hinaus übernimmt sie die Verantwortung für die ordnungsgemäße Ausführung der vereinbarten Leistungen.


§ 16 Aufbauort

Es liegt in der Verantwortung des Kunden, den Aufbauort vor Aufbaubeginn auf seine Eignung für die vorgesehenen Leistungen zu überprüfen. Dies gilt insbesondere bei Witterungseinflüssen wie Schnee und Regen für die Tragfähigkeit des Untergrunds (beispielsweise bei Aufstellung von Bühnen oder anderen Aufbauten im unbefestigten Gelände). Die avenion GmbH geht bei Annahme des Auftrags davon aus, eine entsprechend geeignete Aufbaufläche vorzufinden. Der Kunde trägt eventuell notwendige Kosten für die Verdichtung von Untergründen oder andere Arten der Aufbereitung.


§ 17 Urheberschutz

1. Der Kunde erhält befristet auf die Vertragslaufzeit einfache Nutzungsrechte nach Maßgabe und Zweck des Vertrags, die mit der Erbringung der vereinbarten Leistung verbunden sind, insbesondere an Urheberrechten, Leistungsschutzrechten oder gewerblichen Schutzrechten an dem angebotenen technischen und künstlerischen Konzept, Zeichnungen oder Grafiken der avenion GmbH. Dies bezieht sich insbesondere auf Visualisierungen, technische Konzeptionen, Videos, Texte, Bilder und Datensammlungen.

2. Eine Nutzung, die über den unmittelbaren Vertragsweck hinausgeht, ist dem Kunden nur gestattet, soweit die avenion GmbH dieser schriftlich ausdrücklich zugestimmt hat. Dem Kunden ist explizit nicht gestattet, Teile der Kalkulation, das damit verbundene technische Konzept und andere mit dem Projekt verbundene Unterlagen und Bilder an Dritte weiterzugeben, zu veröffentlichen, zu vervielfältigen oder zu bearbeiten. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Kunde, eine Vertragsstrafe von 7.500 Euro an die avenion GmbH zu zahlen. Die avenion GmbH behält sich vor, im Einzelfall einen höheren Schaden geltend zu machen.


§ 18 Hinweis auf Gefahren für Gäste und Nutzer

1. Bedingt durch die hohen Leistungen der durch uns eingesetzten Beschallungsanlagen kann es zu Hörschäden beim Publikum kommen. Der Kunde trägt die Verantwortung für die Durchführung notwendiger Messungen, um Überschreitungen der durch DIN Vorschriften definierten Grenzwerte zu verhindern. Die avenion GmbH kann diese Messungen auf schriftlichen Wunsch des Kunden ebenfalls vornehmen, dies ist allerdings mit zusätzlichem technischen Aufwand verbunden, den die avenion GmbH gesondert in Rechnung stellt.

2. Beauftragt der Kunde die avenion GmbH mit der Bereitstellung eines kabelgebundenen oder per Funk angebundenen Internetzugangs, so erfolgt die Nutzung des Zugangs auf eigene Gefahr und Risiko des Kunden. Dies bezieht sich insbesondere auf die Möglichkeit von Fremdzugriffen durch Dritte auf Endgeräte der Nutzer, unter Umständen verbunden mit einer Infizierung durch Schadsoftware. Der Kunde trägt die Verantwortung dafür, seine Mitarbeiter und Gäste darauf hinzuweisen, dass sie selbst die Verantwortung für notwendige Sicherheitsmaßnahmen tragen. Diese können Virenschutz, Firewalls oder Verschlüsselung umfassen. Der Kunde trägt vollumfänglich die durch den Serviceprovider veranschlagten Kosten für die Dienstbereitstellung sowie Nutzungsentgelte nach Volumen- oder Pauschalabrechnung. Darüber hinaus ist er verantwortlich für die rechtskonforme Nutzung der Verbindungen durch sich und seine Gäste.


§ 19 Schlussbestimmungen

1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der avenion GmbH und dem Mieter gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache.

2. Erfüllungsort sowie Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenen Streitigkeiten ist Frankfurt am Main.

3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem dokumentierten Parteiwillen am nächsten kommt.

4. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen dieser Bestimmungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Abweichen von der Schriftform.


Hofheim am Taunus, 1. Januar 2022